Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_164/2023 vom 3. November 2023

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Die Beschwerdeführerin, A._, war bei der Gemeinde Lutry angestellt und wurde am 28. Februar 2018 fristlos entlassen. Es wurde ihr vorgeworfen, seit Oktober 2017 nicht die erwarteten Leistungen erbracht zu haben. A._ befand sich jedoch während dieser Zeit aufgrund einer bereits bekannten lumbalen Pathologie zu 100% arbeitsunfähig. Sie forderte die Fortzahlung ihres Lohns und verwies auf einen längerfristigen Krankentaggeldversicherungsvertrag, den die Gemeinde Lutry mit einer Wartezeit von einem Jahr abgeschlossen hatte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt wies ihre Beschwerde ab, und der Fall wurde dem Bundesgerich vorgelegt. Das Bundesgericht entschied, dass der Arbeitsvertrag aufgrund der Beendigung der Anstellung nicht mehr zutraf und dass die Beschwerdeführerin nach der Beendigung des Vertrags keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung hatte. Es wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Person nicht in gutem Glauben davon ausgehen konnte, dass sie nach einer eventuellen Kündigung weiterhin Anspruch auf Lohn hatte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hatte. Eine Rechtsanwältin wurde ihr im Rahmen der Rechtsmittelhilfe zur Verfügung gestellt.