Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_431/2023 vom 26. Oktober 2023

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Der Fall betrifft die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers, nachdem sich das Ehepaar getrennt hat. Das Bundesgerichtsverfahren befasst sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels hat, gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a des Ausländergesetzes (LEI).

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und kam 2014 illegal in die Schweiz. Im Juli 2017 heiratete er eine portugiesische Staatsangehörige, die eine Aufenthaltsgenehmigung für die EU/EFTA hatte. Aufgrund des Familiennachzugs erhielt der Beschwerdeführer ab August 2017 eine Aufenthaltsgenehmigung, die regelmäßig verlängert wurde. Nach einer zeitweiligen Trennung im Jahr 2018 zog der Beschwerdeführer allein in eine neue Wohnung.

Das Amt für Bevölkerung des Kantons Waadt (das kantonale Amt) verweigerte aufgrund der Trennung die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers und ordnete seine Ausweisung an. Das kantonale Amt bestätigte die Verweigerung in einem Entscheid vom Januar 2023. Der Beschwerdeführer legte Rekurs beim Verwaltungs- und Justizgericht des Kantons Waadt (das kantonale Gericht) ein, das den Rekurs im Juni 2023 abwies. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Bundesgericht, in der er die Annulierung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragte.

Das Bundesgericht prüft die Einhaltung des Bundes- und Völkerrechts und überprüft die Zulässigkeit der eingereichten Beschwerden. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer möglicherweise einen potenziellen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung gemäß Artikel 50 LEI hat und daher auf das Rechtsmittel im vorliegenden Fall zurückgreifen kann. Das Bundesgericht wies jedoch die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, da er keinen Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 50 LEI hatte. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine anhaltende eheliche Beziehung im Sinne von Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a LEI nicht erfüllt waren, da die Ehefrau des Beschwerdeführers die Scheidung beantragt hatte und keine eheliche Beziehung mehr bestand. Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass auch keine anderen schwerwiegenden persönlichen Gründe für die Fortsetzung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz vorlagen und wies daher die Beschwerde ab.