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Das Bundesgerichtsurteil bezieht sich auf einen Fall von mehrfacher Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Der Beschwerdeführer, ein leitender Staatsanwalt, wurde beschuldigt, mehrere Strafverfahren nicht rechtzeitig abgeschlossen zu haben, was zur Verjährung der Verfahren führte. Das Bezirksgericht sprach ihn frei, aber die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein. Das Kantonsgericht hob den Freispruch auf und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht. Das Gericht prüfte die Argumente des Beschwerdeführers, fand jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich des Verjährungsrisikos bewusst war und dass sein Verhalten als bewusste Fahrlässigkeit betrachtet werden kann. Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und sprach den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Begünstigung frei. Die Sache wurde zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und dem Beschwerdeführer wurde eine Parteientschädigung zugesprochen.