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Der Beschwerdeführer (A.) hat in einem Bundesgerichtsverfahren gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Genf vom 24. August 2021 (P/24778/2018 ACPR/564/2021) Rechtsmittel eingelegt. In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass ihm nicht die Knackpunkte auferlegt wurden und ihm nicht die volle Entschädigung gemäss Art. 429 StPO gewährt wurde. Die Regierung von Genf, vertreten durch den Bau des Büros, streitet die Beschwerde ab und beantragt, sie abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.