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Der Sachverhalt des Bundesgerichtsurteils betrifft einen Fall von Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs mit einem Aufnahmegerät. Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bezirksgericht für einfache Körperverletzung, geringfügige Eigentumsbeschädigung und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs mit einer Kamera verurteilt. Vor dem Kantonsgericht wurde das Urteil teilweise abgeändert und der Beschwerdeführer zusätzlich für einfache Körperverletzung und geringfügige Eigentumsbeschädigung verurteilt. Das Kantonsgericht behandelte den Fall ohne mündliche Verhandlung, da dies sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Gegenpartei akzeptiert wurde. Der Beschwerdeführer führt beim Bundesgericht eine Verletzung seines Rechts auf Anhörung an, da seine Verurteilung zu zusätzlichen Straftaten ohne mündliche Verhandlung erfolgte. Das Bundesgericht entschied, dass die Voraussetzungen für eine schriftliche Verfahrensbehandlung nicht erfüllt waren und der Beschwerdeführer daher das Recht hatte, persönlich gehört zu werden. Der Fall wird deshalb an das Kantonsgericht zurückverwiesen, um den Fall mündlich zu verhandeln. Darüber hinaus argumentiert der Beschwerdeführer, dass er nicht für die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs verurteilt werden kann, da der Garten als gemeinschaftlicher Teil des Gebäudes betrachtet werden sollte. Das Bundesgericht stimmte dieser Argumentation zu und hob das Urteil des Kantonsgerichts hinsichtlich der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs auf. Der Beschwerdeführer wird von dieser Anklage freigesprochen.