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Das Bundesgerichtsurteil betrifft einen Sachverhalt, bei dem die A._ AG (Beschwerdeführerin) von der B._ AG (Beschwerdegegnerin) als Subunternehmerin mit Baumeisterarbeiten beauftragt wurde. Die Beschwerdeführerin forderte eine Zahlung für ausstehende Leistungen gemäß einem Subunternehmer-Werkvertrag vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich. Das Handelsgericht verurteilte die Beschwerdegegnerin zur Zahlung eines bestimmten Betrags, wies die Klage jedoch in Bezug auf einen Mehrbetrag ab. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass das Handelsgericht in seinen Entscheidungen keine Fehler gemacht hatte und wies die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu zahlen.