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Das Bundesgerichtsurteil betrifft den Fall eines Verurteilten (A.__), der wegen Mordes und weiteren Straftaten zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt und anschließend in Verwahrung genommen wurde. Der Verurteilte hat beantragt, bedingt aus der Verwahrung entlassen zu werden. Das Gericht prüfte die Verhältnismäßigkeit der Verwahrung und kam zu dem Schluss, dass die Fortführung der Verwahrung gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer argumentierte unter anderem mit einem Verstoß gegen das Recht auf mündliche Anhörung, jedoch gilt dies in diesem Fall nicht. Das Gericht stellt fest, dass ein Anspruch auf mündliche Anhörung nicht besteht und dass die Anhörung des Beschwerdeführers durch die Vollzugsbehörde ausreichend war. Das Gericht bewertet auch die Frage der Resozialisierung und kommt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer eine realistische Chance haben muss, sich zu resozialisieren, und dass der Staat seine Verpflichtungen erfüllt hat, indem er angemessene Vollzugsbedingungen geschaffen hat. Das Gericht bestätigt die Verwahrung und weist die Beschwerde ab.