Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Im vorliegenden Fall geht es um die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zweier serbischer Staatsangehöriger (A.A. und B.A.). Die Beschwerdeführer, die seit fast 30 Jahren in der Schweiz leben, wurden wiederholt von der Sozialhilfe unterstützt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich warnte sie vor dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, falls sie weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen wären. Da die Beschwerdeführer trotzdem weiterhin Sozialhilfe bezogen haben, lehnte das Migrationsamt die Verlängerung der Bewilligung ab. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheidung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Die Beschwerdeführer legten daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde ein. Sie argumentierten, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ihr Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK verletze. Das Bundesgericht prüfte den Fall und kam zu dem Schluss, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtens ist und weder Art. 8 EMRK noch Art. 13 BV verletzt. Die Beschwerde wurde abgewiesen und den Beschwerdeführern wurden keine Kosten auferlegt. Das Bundesgericht gewährte ihnen jedoch die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung.