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Das Bundesgerichtsurteil betrifft zwei Beschwerden des Beschwerdeführers, A.__, gegen die Verweigerung des Zugangs zur Stellungnahme des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich zu seiner Aufsichtsanzeige. Das Verwaltungsgericht und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Beschwerden ab. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass das Öffentlichkeitsprinzip gemäß der Verfassung des Kantons Zürich nicht durch Gesetzesbestimmungen eingeschränkt werden dürfe. Das Bundesgericht befand jedoch, dass das Öffentlichkeitsprinzip nicht uneingeschränkt gelte und dass der kantonale Gesetzgeber die Einschränkungen konkretisieren könne. Es wurde entschieden, dass die Verweigerung des Zugangs zur Stellungnahme des Verwaltungsgerichts den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zugang zu Informationen nicht verletze. Die Beschwerden wurden abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten auferlegt. Es wurde keine Parteientschädigung gewährt.