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Das Bundesgerichtsurteil betrifft den Fall eines deutschen Staatsangehörigen, der in der Schweiz wegen mehrfacher Pornografie verurteilt wurde. Das Bezirksgericht verhängte eine bedingte Geldstrafe, ein lebenslanges Tätigkeitsverbot und eine Landesverweisung von 7 Jahren. Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch, reduzierte jedoch die Tagessatzhöhe und die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre. Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragt die Aufhebung der Landesverweisung.
Das Bundesgericht prüfte die Argumente des Beschwerdeführers und bestätigt die Entscheidung des Obergerichts. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer keine ausreichende Therapie absolviert hat und kein ausreichendes Problembewusstsein zeigt. Es besteht eine Rückfallgefahr und das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kinderpornografie wiegt schwer. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Landesverweisung verhältnismäßig ist und die Interessen der Öffentlichkeit überwiegen. Es gibt an, dass die Landesverweisung auch mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist. Die Beschwerde wird abgelehnt und der Beschwerdeführer wird zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt.