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In diesem Bundesgerichtsurteil ging es um den Fall einer Person, die gegen das Epidemiengesetz verstoßen hatte. Konkret ging es um die fahrlässige Verletzung der Meldepflicht als einreisende Person gemäß Artikel 83 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) in Verbindung mit Artikel 41 der Covid-19-Verordnung. Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte die Beschwerdeführerin zu einer Geldstrafe von 500 Franken, und das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte dieses Urteil auf Berufung.
Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass sie die Meldepflicht nicht verletzt habe, da sie im Flugzeug eine Kontaktkarte des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) ausgefüllt habe, die an die Kantonspolizei Zürich und dann an das örtlich zuständige Contact-Tracing-Center weitergeleitet wurde. Sie war der Meinung, dass sie durch das Ausfüllen dieser Kontaktkarte ihrer Meldepflicht nachgekommen sei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin mit dem Ausfüllen der Kontaktkarte nicht der Meldepflicht nachgekommen sei, da die Informationen auf der Karte darauf hinwiesen, dass diese für den Fall einer Erkrankung an Bord oder kurz nach der Landung diente, nicht jedoch als direkte Meldung an die kantonale Behörde.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin fahrlässig gehandelt habe, da sie sich nicht ausreichend informiert hatte und daher nicht von ihrer Meldepflicht wusste. Es stellte auch fest, dass die Covid-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen weit verbreitet und in den Medien diskutiert wurden, weshalb die Beschwerdeführerin sich ihrer Pflichten bewusst sein sollte. Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin gegen die Meldepflicht verstoßen habe.
Das Gericht argumentierte jedoch, dass die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung zum Zeitpunkt des Verstoßes der Beschwerdeführerin nicht präzise genug formuliert waren, um ihr Verhalten eindeutig zu regeln. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin mit dem Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG ihrer Pflicht zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten nachgekommen sei. Daher wurde der Schuldspruch wegen Verstoßes gegen das Epidemienrecht aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.