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Das Bundesgerichtsurteil betrifft einen Fall von ungerechtfertigter Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Klägerin wurde von einer Firma eingestellt und hatte zunächst ihren Wohnsitz in Luxemburg. Sie wurde jedoch nach Genf entsandt und arbeitete dort für das Unternehmen. Es entstand eine Vereinbarung mit ihrem Vorgesetzten, dass sie ihre Reisekosten zwischen Genf und Luxemburg in Rechnung stellen konnte. Später wurde sie nach Basel und dann nach Zürich versetzt. Als das Unternehmen herausfand, dass die Klägerin diese Reisekosten nicht tatsächlich auferlegt hatte, kündigte es sie. Das Gericht entschied, dass die Kündigung missbräuchlich war, da die Klägerin ihre Ansprüche im guten Glauben geltend gemacht hatte und die Kündigung die Persönlichkeitsrechte der Klägerin schwer verletzte. Das Gericht verurteilte das Unternehmen zur Zahlung einer Entschädigung an die Klägerin. Die Beschwerde des Unternehmens gegen das Urteil wurde abgelehnt. Das Gericht hielt fest, dass die Höhe der Entschädigung gerechtfertigt war und dass das Unternehmen die Kündigung auf unfairer Weise durchgeführt hatte.