Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Die Beschwerdeführer sind Ehepartner und betreiben einen Landwirtschaftsbetrieb. Im Jahr 2003 haben sie die B.__ GmbH gegründet und je einen Stammanteil im Wert von Fr. 25'000,- gezeichnet. Das kantonale Steueramt hat die Stammanteile in den Steuerperioden von 2003 bis 2015 als Privatvermögen eingestuft, aber für die Steuerperiode 2016 neu als Geschäftsvermögen. Die Beschwerdeführer haben erfolglos Einsprache und dann Beschwerde gegen die Umqualifizierung eingelegt. Daraufhin haben sie Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Sie argumentieren, dass die Stammanteile nach wie vor als Privatvermögen einzustufen seien. Das kantonale Steueramt, das Verwaltungsgericht und die Eidgenössische Steuerverwaltung fordern die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Umqualifizierung der Stammanteile eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse erfordert hätte, die nicht dargetan wurde. Es bemerkt auch, dass die technisch-wirtschaftliche Funktion der Stammanteile im Jahr 2016 nicht darin bestand, dem Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführer zu dienen. Das Bundesgericht hebt daher den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und weist die Sache zur Neuveranlagung an das kantonale Steueramt zurück. Der Kanton Nidwalden wird zur Zahlung der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens und einer Parteientschädigung verpflichtet, und die Kosten des kantonalen Verfahrens werden neu berechnet.