Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_412/2021 vom 25. August 2023

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Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Parzelle, auf der sich ein Schopf befindet. Die Gemeinde Mels hat angeordnet, dass der Schopf abgerissen werden muss, da er ein Sicherheitsrisiko darstellt und nicht bewilligungsfähig ist. Der Beschwerdeführer legte gegen diese Anordnung ein Wiedererwägungsgesuch ein, das jedoch abgelehnt wurde. Zudem wurde eine Ersatzvornahme angeordnet. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, das die Beschwerden teilweise abwies. Der Beschwerdeführer hat daraufhin zwei separate Beschwerden beim Bundesgericht eingereicht, eine gegen die Entscheidung betreffend das Wiedererwägungsgesuch und eine gegen die Entscheidung betreffend die Ersatzvornahme. In beiden Beschwerden argumentiert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz nicht die erforderliche Beweisaufnahme durchgeführt habe und dass der Schopf mittlerweile wieder stabil sei. Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Wiedererwägung des Beschlusses hat und dass die angeordnete Ersatzvornahme nicht gegen Bundesrecht verstößt. Daher wurden beide Beschwerden abgewiesen.