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Die Beschwerdegegnerin, A._ Limited, wurde Opfer eines Cyberangriffs und erlitt einen Schaden von mehreren Millionen US-Dollar. Die Beklagte, B._ Ltd., weigert sich, die Versicherungssumme zu zahlen, weil die Zahlung gegen das US-amerikanische Sanktionsrecht verstoße. Die Vorinstanz entschied, dass die Beklagte nicht nachweisen könne, dass die sanktionierte russische Gruppe F.__ für den Angriff verantwortlich sei. Daher bestehe kein Anknüpfungspunkt zum Sanktionsrecht und die Sanktionsklausel greife nicht. Die Beklagte legte Beschwerde ein und forderte eine Neubeurteilung des Falls. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil der Vorinstanz, da die Beschwerdeführerin keinen Nachweis für die Urheberschaft der sanktionierten Gruppe vorlegen konnte und somit kein Verstoß gegen das Sanktionsrecht vorliegt. Die Beschwerdeführerin wurde zur Zahlung der Gerichtskosten und einer Entschädigung für die Beschwerdegegnerin verpflichtet.