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Das Bundesgerichtsurteil vom 14. August 2023 betrifft eine Beschwerde gegen eine Aufforderung des Betreibungsamts zur Ablieferung verfallener Lohnabzüge. Im Sachverhalt wird dargestellt, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer einer AG angestellt ist und zusätzlich ein eigenes Unternehmen betreibt. Es wird über Pfändungen des Einkommens des Beschwerdeführers und die Anrechnung des Existenzminimums in Pfändungsverfügungen berichtet. Das Betreibungsamt informierte den Beschwerdeführer und die AG darüber, dass alle Guthaben des Beschwerdeführers bis zur Höhe von Fr. 250'000.- gepfändet worden sind. Am 10. August 2022 forderte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer und die AG zur Ablieferung der verfallenen Lohnabzüge auf. Gegen dieses Schreiben erhoben der Beschwerdeführer und die AG Beschwerde beim Bezirksgericht Andelfingen, das die Beschwerden abwies. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid. Daraufhin gelangten der Beschwerdeführer und die AG an das Bundesgericht. In den Erwägungen des Bundesgerichts wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine frühere Auskunft des Betreibungsamtes in Bezug auf die Berechnung seines Existenzminimums vertrauen durfte, da er aus den Pfändungsverfügungen hätte erkennen können, dass gewisse Auslagen nicht berücksichtigt wurden. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und legte die Kosten den Beschwerdeführern auf.