Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_87/2023 vom 24. August 2023

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Das Bundesgericht hat in dem vorliegenden Fall über die Mehrwertsteuerstreitigkeiten der Beschwerdeführerinnen (A. und B. AG) gegen die Eidgenössische Steuerverwaltung entschieden. Die Beschwerdeführerinnen hatten gegen die Einspracheentscheide der ESTV geklagt, in denen es um die Mehrwertsteuernachbelastungen für die Steuerperioden 2012 bis 2016 in Zusammenhang mit ambulanten Behandlungen der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) ging. Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, dass die erbrachten TCM-Behandlungen von der Steuer ausgenommen seien, da die Therapeuten über die notwendigen Berufsausübungsbewilligungen verfügten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Beschwerden abgewiesen und das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Gericht stellte fest, dass die TCM-Behandlungen steuerbar seien und nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen, da die Therapeuten nicht über die erforderlichen Bewilligungen im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes verfügten. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheißen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Steuerperiode 2012 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und die Eidgenössische Steuerverwaltung wurde angewiesen, die Beschwerdeführerinnen zu entschädigen.