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Das Bundesgericht hat in diesem Urteil über eine Beschwerde gegen eine Nichtwahl im öffentlichen Personalrecht an der Universität Basel entschieden. Der Beschwerdeführer hatte sich um eine ausgeschriebene Professur beworben, wurde aber nicht in die engere Auswahl von Kandidaten aufgenommen. Er beantragte die Aufhebung der Entscheidung und die Neudurchführung des gesamten Verfahrens unter Berücksichtigung von bestimmten rechtlichen Bestimmungen. Sowohl die Rekurskommission der Universität als auch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wiesen den Rekurs ab. Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und die Einhaltung der Verfahrensvoraussetzungen und kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeberechtigung gegeben ist. Es stellte jedoch fest, dass keine Grundlage für eine Aufhebung des Wahlbeschlusses besteht, da die gewählte Person bereits in ihrer Funktion tätig ist. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht darlegen, dass er einen Anspruch auf Ernennung zur Stelleninhaberin hatte oder dass sein Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit verletzt wurde. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt.