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Der Sachverhalt des Urteils lautet wie folgt: Die Beschwerdeführerin ist seit September 2016 Eigentümerin eines Grundstücks in Bellinzona. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohnhaus, das ursprünglich als Ferienhaus genehmigt wurde. Die Beschwerdeführerin beantragte die Umwandlung des Wohnhauses von einem Zweitwohnsitz in einen Hauptwohnsitz. Die Gemeinde und der Kanton lehnten den Antrag ab, da das Wohnhaus nicht den Anforderungen entspreche. Das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin bestätigte die Ablehnung. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgerichtsurteil vom 3. August 2023 befasst sich mit der Frage, ob die Umwandlung des Wohnhauses von einem Zweitwohnsitz in einen Hauptwohnsitz zulässig ist. Das Bundesgericht lehnte die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Das Gericht stellte fest, dass das geplante Projekt eine wesentliche Veränderung des Gebäudes darstelle und somit nicht mit dem Prinzip der Erhaltung der Identität des Gebäudes vereinbar sei.
Das Gericht bezog sich auf das Bundesgesetz über die Raumplanung und den kantonalen Raumplanungsplan, um seine Entscheidung zu erklären. Es stellte fest, dass das Gebäude ursprünglich als Ferienhaus gebaut wurde und nicht für eine ganzjährige Nutzung geeignet sei. Die geplanten Umbauten würden das Gebäude in eine dauerhafte Hauptwohnung umwandeln und somit die Identität des Gebäudes wesentlich verändern.
Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Umbauten lediglich eine Anpassung des Gebäudes an die aktuellen Standards seien und dass das Gebäude bereits als Hauptwohnsitz genutzt werden könne. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die geplanten Umbauten erhebliche Veränderungen am Gebäude mit sich brächten und eine wesentliche Änderung der Nutzung darstellten. Es betonte auch, dass die Anforderung der Erhaltung der Identität des Gebäudes Vorrang habe.
Das Bundesgericht entschied, dass die Umwandlung des Wohnhauses in einen Hauptwohnsitz nicht zulässig sei und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.