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Das Bundesgerichtsurteil betrifft den Rechtsstreit zwischen der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und den Unternehmen Uber B.V. und Rasier Operations B.V. sowie dem Fahrer A._. Die Ausgleichskasse hatte festgestellt, dass die Fahrer für Uber B.V. und Rasier Operations B.V. in einer unselbstständigen Anstellung tätig sind und dass die Uber Switzerland GmbH die abrechnungspflichtige Betriebsstätte beider Arbeitgeberinnen ist. Die Kasse verpflichtete die beiden Unternehmen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob den Entscheid der Kasse teilweise auf und wies die Sache zur Neufestsetzung der Beiträge zurück. Das Bundesgericht bestätigte den Status der Fahrer als unselbstständig Erwerbstätige und die Arbeitgebereigenschaft von Uber B.V. und Rasier Operations B.V. Es bestätigte auch die Beitragspflicht der Unternehmen aufgrund der inländischen Betriebsstätte. Die Sache wurde an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit sie die Beiträge neu festsetzt. Hinsichtlich des Fahrers A._ wurde festgestellt, dass er unselbstständig für die Uber B.V. tätig war. Die Beschwerden der Ausgleichskasse wurden teilweise gutgeheißen, während die Beschwerden von Uber B.V. und Rasier Operations B.V. abgewiesen wurden. Die Gerichtskosten wurden aufgeteilt.