Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Bundesgerichtsurteil betrifft den Streit zwischen der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und den Unternehmen Uber B.V. und Rasier Operations B.V. über das Beitrags- und Arbeitgebereigenschaftsstatut von Uber-Fahrern. Im ersten Grundsatzurteil vom 16. Februar 2023 entschied das Gericht, dass UberX-, UberBlack-, UberVan- und UberGreen-Fahrer grundsätzlich unselbstständig erwerbstätig sind und dass die Uber B.V. ihr Arbeitgeber ist. Das Gericht bestätigte auch die Beitragspflicht der beiden Unternehmen aufgrund ihrer Betriebsstätte in der Schweiz. Im zweiten Grundsatzurteil wurde festgestellt, dass UberPop-Fahrer ebenfalls unselbstständig erwerbstätig sind und die Rasier Operations B.V. ihr Arbeitgeber ist. Das Bundesgericht hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2021 vollständig auf und bestätigte den Entscheid der Ausgleichskasse, die Beiträge neu festzusetzen. Im vorliegenden Fall betraf die Beschwerde die Feststellung des Beitragsstatuts und der Arbeitgebereigenschaft von A._, der im Jahr 2014 als Uber-Fahrer tätig war. Das Gericht bestätigte, dass A._ als unselbstständig Erwerbstätiger für die Uber B.V. gearbeitet hat und dass die Uber B.V. sein Arbeitgeber war. Das angefochtene Urteil wurde in diesem Punkt abgeändert. Die Entscheidung bezüglich der Betriebsstätte der Uber B.V. und der Verzugszinsforderungen wurde bestätigt. Die Gerichtskosten wurden den Parteien entsprechend ihrer Obsiegens- und Unterliegensquote auferlegt.