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Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich stellte fest, dass die Fahrer für die Unternehmen Uber B.V. und Rasier Operations B.V. unselbstständig erwerbstätig sind und dass die Uber Switzerland GmbH die Betriebsstätte der beiden Unternehmen ist. Die Kasse verpflichtete die Unternehmen zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Das Bundesgericht hob die Entscheidungen des Sozialversicherungsgerichts auf und bestätigte den Status der Fahrer als unselbstständig erwerbstätig. Das Gericht bestätigte auch die Arbeitgebereigenschaft der Unternehmen und die Beitragspflicht aufgrund der inländischen Betriebsstätte. Die Sache wurde an die Ausgleichskasse zurückverwiesen, um die Beitragshöhe basierend auf den Angaben der Unternehmen neu festzulegen. Das Gericht bestätigte auch, dass der Fahrer A.__ für die Uber B.V. arbeitete. Die Unternehmen und die Ausgleichskasse legten Beschwerde ein. Das Gericht trat auf die Beschwerden ein und bestätigte teilweise die Entscheidung der Ausgleichskasse. Es wies die Beschwerden der Unternehmen ab, soweit sie sich gegen die Verzugszinsen richteten. Die Gerichtskosten wurden je nach Obsiegen und Unterliegen aufgeteilt.