Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_118/2022 vom 24. August 2023

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Das Bundesgerichtsurteil betrifft ein Strafverfahren gegen Rechtsanwalt A._ wegen des Verdachts auf Betrug. A._ wurde vorgeworfen, vor seinem Weggang aus der Kanzlei B.__ Rechnungen für Leistungen, die er erbracht hatte, nur zum Schein erstellt zu haben, um die Kosten den betroffenen Klienten in Rechnung zu stellen.

A._ beantragte den Ausstand des Staatsanwalts Dan Wolfensberger, der das Verfahren leitete. Das Obergericht des Kantons Zürich trat zunächst nicht auf das Ausstandsgesuch ein und überwies die Sache an das Bezirksgericht Zürich. Dieses wies das Ausstandsgesuch ab. A._ legte gegen beide Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht entschied, dass das Obergericht das Ausstandsgesuch behandeln müsse und hob den Entscheid des Bezirksgerichts auf. Das Obergericht wies daraufhin das Ausstandsgesuch ab. Dagegen erhob A.__ Beschwerde beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde zulässig sei. Der Beschwerdeführer rügte unter anderem eine verfassungswidrige Zusammensetzung der Vorinstanz und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Bundesgericht wies diese Rügen ab und erklärte, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet sei, sich mit allen Rügen des Beschwerdeführers ausführlich auseinanderzusetzen.

Der Beschwerdeführer rügte auch den Ausstand des Staatsanwalts aufgrund eines persönlichen Interesses an der Sache und einer bereits festgelegten Meinung des Staatsanwalts. Das Bundesgericht erklärte, dass eine Befangenheit des Staatsanwalts nur angenommen werden könne, wenn besonders gravierende Fehler vorlägen. Es sei nicht erforderlich, die Akten des Vorverfahrens beizuziehen. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass kein Anschein der Befangenheit bestehe.

Der Beschwerdeführer rügte auch, dass der Staatsanwalt geschützte Klientenkorrespondenz unrechtmäßig durchsucht habe. Das Bundesgericht erklärte, dass das Verfahren dazu nicht geeignet sei, um prozessuale Zwischenentscheide anzufechten. Die Vorinstanz habe zu Recht auf die Beschwerde nicht weiter eingegangen. Das Vorgehen des Staatsanwalts sei nicht so schwerwiegend, dass ein Anschein der Befangenheit bestehe.

Schließlich erhob der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Bundesgericht erklärte, dass die lange Verfahrensdauer problematisch sei, aber kein Ausstandsgrund darstelle. Der Beschwerdeführer habe auch keine schweren Verfahrensfehler des Staatsanwalts nachweisen können.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und legte die Kosten dem Beschwerdeführer auf. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.