Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_95/2023 vom 17. Juli 2023

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Der Sachverhalt in diesem Bundesgerichtsurteil handelt von einem Scheidungsverfahren, bei dem es um das Recht auf persönliche Beziehungen zwischen den Eltern und ihren Kindern geht. A._ und B._ haben 2000 in Spanien geheiratet und haben zwei Kinder. Nach ihrer Trennung im Jahr 2015 wurden Schutzmaßnahmen für die eheliche Gemeinschaft getroffen, bei denen das Sorgerecht dem Vater zugesprochen und das Besuchsrecht der Mutter festgelegt wurde. Später wurde angeordnet, dass ein sozialer Evaluationsbericht erstellt werden soll, der die Meinung des Kindes berücksichtigen soll. Der Sozialdienst hat einen solchen Bericht erstellt, in dem das Kind angibt, seine Mutter nicht sehen zu wollen. Das Gericht hat daraufhin das Sorgerecht dem Vater zugesprochen, aber den Kontakt zwischen Mutter und Kind in therapeutischem Rahmen angeordnet. Der Vater hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, da er die Mutter vom Besuchsrecht ausschließen und das Verfahren wieder aufnehmen möchte, um den ältesten Sohn des Paares anzuhören. Das Bundesgericht hat den Berufung abgelehnt und die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Es hat festgestellt, dass das Kind bereits vom Sozialdienst angehört wurde und dass eine erneute Anhörung nicht erforderlich ist. Es hat auch entschieden, dass der Kontakt zwischen Mutter und Kind im therapeutischen Rahmen wiederhergestellt werden soll.   Die Erwägungen des Bundesgerichts beinhalten die rechtlichen Grundlagen für die Entscheidung. Es wird ausgeführt, dass das Recht auf persönliche Beziehungen zwischen Eltern und Kindern im Interesse des Kindes ausgelegt werden muss. Das Gericht hat einen weiten Ermessensspielraum bei der Festlegung des Rechts auf persönliche Beziehungen und nur in bestimmten Fällen kann dieses Recht eingeschränkt oder verweigert werden. Das Gericht hat auch darauf hingewiesen, dass die Anhörung eines Kindes nicht immer erforderlich ist, insbesondere wenn bereits ein qualifizierter Bericht vorliegt, der die Meinung des Kindes berücksichtigt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Entscheidung der Vorinstanz, den Kontakt zwischen Mutter und Kind im therapeutischen Rahmen wiederherzustellen, im besten Interesse des Kindes liegt und dass keine weiteren Anhörungen erforderlich sind.