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Das Bundesgerichtsurteil betrifft einen Fall von Einkommenssteuer und Gewinnsteuer für das Steuerjahr 2017. Der Kläger A._, ein landwirtschaftlicher Unternehmer, hatte eine Schuldenstunde von insgesamt 611'164 Franken mit seinem Vater und seinem Bruder gegenüber C._ im Zusammenhang mit dem Handel mit Schweinen. A._ machte diese Schulden als Geschäftsausgabe geltend, aber das kantonale Steueramt weigerte sich, sie anzuerkennen. Das Bundesgericht entschied, dass die Schulden nicht als geschäftlich gerechtfertigte Ausgabe anzuerkennen seien, da sie nicht direkt mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit von A._ zusammenhingen. Das Gericht befand, dass die Schulden von A._'s Vater aufgenommen wurden und keine geschäftliche Verbindung zum landwirtschaftlichen Betrieb bestand, weshalb die Schulden steuerlich nicht abzugsfähig seien. Das Gericht wies den Rekurs von A._ ab und bestätigte die Entscheidung des kantonalen Steueramtes.