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In dem vorliegenden Bundesgerichtsurteil geht es um eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Konkursantrag. Der Sachverhalt beinhaltet folgendes: Der Gläubiger hatte der Schuldnerin einen Zahlungsbefehl über 600.000 CHF zugesandt, gegen den die Schuldnerin vollständig Widerspruch erhoben hatte. Das Bezirksgericht hob den Widerspruch vorläufig auf, und die Entscheidung wurde den Parteien mit einer unkommentierten Verfügung mitgeteilt. Die schriftliche Begründung wurde erst später mit einem Stempel versehen, der anzeigt, dass keine Beschwerde eingereicht wurde. Das Gesuch des Gläubigers, den Konkurs fortzusetzen, führte zu einer Konkursbedrohung gegen die Schuldnerin. Das Zivilgericht erklärte daraufhin den Konkurs der Schuldnerin. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der Zeitraum, in dem der Gläubiger den Konkurs beantragte, bereits abgelaufen war. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Gericht Fehler bei der Berechnung der Frist zur Einreichung eines Konkursantrags gemacht hatte und dass der Fall zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden muss, um diesen Punkt zu klären. Das Gericht stellte fest, dass der Gläubiger das Recht hatte, den Konkursantrag zu stellen, sobald die schriftliche Begründung des Entscheids über die Widerspruchsaufhebung ergangen war. Das Gericht entschied auch, dass in Fällen, in denen kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Widerspruchsaufhebung eingelegt wurde, die Entscheidung über den Konkursantrag exekutierbar ist, sobald der schriftliche Entscheid zugestellt wurde.