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Das Bundesgerichtsurteil betrifft eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen der A._ AG und der B._ Limited. Streitpunkt ist die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung im Stahlhandelsvertrag zwischen den Parteien. Die Vorinstanzen haben die Schiedseinrede der A._ AG abgewiesen und ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Klage der B._ Limited bestätigt. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz das New Yorker Übereinkommen verletzt habe und den Inhalt des anzuwendenden russischen Rechts ungenügend festgestellt habe. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt das vorinstanzliche Urteil. Es hält fest, dass die Vorinstanz das New Yorker Übereinkommen und das anwendbare russische Recht korrekt angewendet habe. Auch seien keine Verletzungen des rechtlichen Gehörs oder von prozessualen Vorschriften erkennbar. Die Beschwerde wird somit abgewiesen, die Beschwerdeführerin wird zur Kostentragung verurteilt.