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Das Bundesgerichtsurteil betrifft eine Beschwerde gegen die Verweigerung einer nachträglichen Baubewilligung für eine Mauer entlang eines Dorfbachs und entlang eines Rieds in Horw. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer des betroffenen Grundstücks. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern verweigerte die Baubewilligung, da die Mauer den Wasserhaushalt des Rieds beeinträchtige und nicht mit dem Hochwasserschutzprojekt des Dorfbachs vereinbar sei. Die Gemeinde Horw bestätigte diese Entscheidung und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde der Eigentümer ab, woraufhin sie ans Bundesgericht gelangten. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanzen ihr rechtliches Gehör nicht verletzt hätten und die Entscheidungen nicht willkürlich seien. Es bestätigte die Verweigerung der Baubewilligung für die Mauer entlang des Rieds und entlang des Dorfbachs und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innerhalb von sechs Monaten an. Das Hochwasserschutzprojekt des Dorfbachs und die geplanten Revitalisierungsarbeiten rechtfertigen die Verweigerung der Baubewilligung. Die Beschwerdeführenden müssen die Kosten des Verfahrens tragen.