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Das Bundesgerichtsurteil betrifft einen Streit zwischen der Republik Südsudan (Beschwerdeführerin) und zwei Unternehmen (Beschwerdegegnerinnen) über die Gültigkeit von Lizenzverträgen für den Betrieb eines Telekommunikationsnetzwerks. Die Klägerinnen reichten beim Internationalen Handelskammer (ICC) ein Schiedsverfahren ein und forderten Schadensersatz. Der Einzelschiedsrichter erklärte sich für zuständig und stellte verschiedene Vertragsverletzungen der Beschwerdeführerin fest. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Schiedsspruchs und argumentierte, dass die Schiedsklausel nicht gültig sei. Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Zuständigkeit des Einzelschiedsrichters und wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin an die Schiedsklausel gebunden ist, entweder aufgrund der Staatennachfolge oder aufgrund des "Swiss Appearance Tests".