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Das Bundesgerichtsverfahren betrifft eine Streitigkeit zwischen der A._ AG (Beschwerdeführerin) und der Stiftung B._ (Beschwerdegegnerin) über eine Forderung. Die Beschwerdeführerin belieferte die Beschwerdegegnerin mit Gewürzmischungen, die in Plastiksäcken verpackt und in Pfeffermühlen abgefüllt wurden. Im Jahr 2015 wurde bei einem Händler schimmelbefallene Ware entdeckt, die der Beschwerdeführerin zugeordnet wurde. Dadurch entstanden der Beschwerdeführerin finanzielle Verluste. Die Zusammenarbeit wurde daraufhin beendet. Die Beschwerdeführerin erhob Klage gegen die Beschwerdegegnerin und verlangte Schadensersatz sowie eine Entschädigung für eine vorzeitige Beendigung des Vertrags. Das Kantonsgericht wies die Klage ab und das Obergericht bestätigte dieses Urteil. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht ein. Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass das Obergericht das Schimmelproblem und den Kausalzusammenhang korrekt beurteilt hat. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen und die Beschwerdeführerin wurde zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.