Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Bundesgerichtsurteil betrifft einen Streit über die Grundstückgewinnsteuer in Bezug auf den Verkauf einer Parzelle in Basel-Landschaft. Der Kläger hat die Parzelle verkauft und war mit der Festlegung des steuerbaren Grundstückgewinns durch die Steuerverwaltung nicht einverstanden. Insbesondere war er mit der Verwendung des Verkehrswerts vor zwanzig Jahren zur Ermittlung der Gestehungskosten nicht einverstanden und argumentierte, dass der Quadratmeterpreis höher sein sollte. Darüber hinaus beantragte er, dass die Nutzungsübertragung für die Parzelle bei den Gestehungskosten berücksichtigt wird. Das Kantonsgericht entschied gegen den Beschwerdeführer, und das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Es stellte fest, dass die Anwendung der statistischen Methode zur Bestimmung des Verkehrswerts vor zwanzig Jahren nicht willkürlich war und dass die Nutzungsübertragung, da sie unentgeltlich erfolgte, nicht als Gestehungskosten angerechnet werden muss. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und verurteilte den Kläger zur Zahlung der Gerichtskosten.