Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Bundesgerichtsurteil behandelt einen Eheschutzfall, bei dem es um die elterliche Sorge und die Kindesbetreuung geht. Die Parteien sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn. Die Mutter hat außerdem eine Tochter aus einer früheren Beziehung. Die Familie lebte in Playa del Carmen, Mexiko, und beschloss dann, für ein Jahr in die Schweiz zu ziehen, um Geld zu verdienen. Nach der Trennung beantragte die Mutter die Erlaubnis, mit den Kindern nach Mexiko zurückzukehren. Das Bezirksgericht teilte die Obhut des Kindes den Eltern alternierend zu und verpflichtete beide, Unterhaltszahlungen zu leisten. Das Obergericht änderte den Entscheid ab und wies die Obhut dem Kind unter der Mutter zu, erlaubte ihr, nach Mexiko zu ziehen, und regelte den persönlichen Kontakt zwischen dem Vater und dem Kind. Das Obergericht berücksichtigte dabei das familiäre Umfeld, die wirtschaftliche Situation und das Wohl des Kindes. Der Vater reichte daraufhin eine Beschwerde ein und forderte die gemeinsame elterliche Sorge, die alleinige Obhut über das Kind und ein Verbot, mit dem Kind ins Ausland zu ziehen. Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Das Gericht wies darauf hin, dass bei Auswanderungswünschen eines Elternteils das Kindeswohl im Vordergrund stehe und die Entscheidung auf konkreten Grundlagen basieren müsse. Das Gericht stellte fest, dass das Obergericht angemessen argumentiert und die relevanten Kriterien bei der Entscheidung berücksichtigt hat. Es wurde auch festgestellt, dass die Sicherheit, die Stabilität der Verhältnisse und das soziale Umfeld eher für einen Verbleib in der Schweiz sprachen, während die Einsatzbereitschaft, das familiäre Umfeld und die wirtschaftliche Situation für einen Wegzug nach Mexiko sprachen. Das Gericht wies auch darauf hin, dass mögliche Gefahren in Mexiko nicht ausreichend substanziiert wurden und dass das Obergericht auf ungenügend begründete Rügen nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer wurde zudem dazu verpflichtet, Unterhaltszahlungen zu leisten, basierend auf einer hypothetischen Beschäftigungsfähigkeit und der Anstrengungspflicht, die er als unterhaltspflichtiger Elternteil hat. Das Gericht gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und legte ihm die Gerichtskosten auf.