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Das Bundesgerichtsurteil betrifft eine Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, bei dem es um die Frage geht, ob eine Ausnahme vom Zerstückelungsverbot bewilligt werden kann. Der Beschwerdeführer, das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, ist der Meinung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. Das Gericht kam jedoch zum Schluss, dass es sachlich nicht zuständig ist und trat daher auf die Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit und kam zum Schluss, dass es auf die Beschwerde eintreten kann. Es entschied jedoch, dass die Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot keine Verfügung über Strukturverbesserungen im Sinne von Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes ist. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig, um diese Beschwerde zu beurteilen. Stattdessen wird die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau überwiesen, um die sachliche Zuständigkeit zu prüfen. Das Bundesgericht entschied zudem, dass keine Gerichtskosten erhoben werden und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden.