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Das Bundesgerichtsurteil betrifft eine kommunale Volksinitiative mit dem Titel "Kein Mobilfunk auf öffentlichem Grund". Die Initiative möchte, dass die Gemeinde keine Grundstücke für private Mobilfunkdienste zur Verfügung stellt, die sich im Gemeindeeigentum befinden und einen Abstand von weniger als 100 m zur nächsten Wohnbaute oder einer Wohnzone haben. Die Gemeinde erklärte die Initiative für ungültig, da sie gegen übergeordnetes Bundesrecht verstoße. Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden bestätigte diese Entscheidung. Gegen den obergerichtlichen Entscheid erhob das Initiativkomitee Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht entschied, dass die Initiative nicht zwangsläufig ein generelles Verbot von Mobilfunkanlagen auf gemeindeeigenen Grundstücken beinhaltet, sondern lediglich ein Kontrahierungsverbot darstellt, das die Gemeinde von der Zurverfügungstellung bestimmter gemeindeeigener Grundstücke für Mobilfunkanlagen abhält. Es stellte fest, dass die Gemeinde das Recht hat, ihre Grundstücke für solche Zwecke zu verweigern oder an bestimmte Kriterien zu knüpfen. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zur weiteren Prüfung zurück, ob die Initiative mit übergeordnetem Recht vereinbar ist.