Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Die Römisch-katholische Pfarrkirchenstiftung B._ ist Eigentümerin eines Grundstücks und hat A._ ein Baurecht für 60 Jahre eingeräumt. Es besteht Uneinigkeit über die Höhe des vereinbarten Baurechtszinses, da der mietrechtliche Referenzzinssatz gesunken ist. A._ klagte gegen die Aberkennungsklage der Stiftung, die vom Bezirksgericht abgewiesen wurde. Das Obergericht wies die Berufung ab, ohne die Stiftung anzuhören. A._ legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein und prüfte die Verletzung von Rechtsvorschriften. Es beantwortete die Fragen, ob die Vereinbarung des Baurechtszinses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße und ob eine Korrektur aufgrund der Clausula Rebus Sic Stantibus möglich sei, verneinend. Es kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz keine Rechtsverletzung begangen habe und wies die Beschwerde ab.