Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Bundesgerichtsurteil befasst sich mit einem Fall aus der Invalidenversicherung. Die Beschwerdeführerin hat verschiedene psychische Leiden und beantragte eine Invalidenrente. Die IV-Stelle Bern lehnte den Anspruch ab und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diese Entscheidung. Gegen dieses Urteil legte die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde ein.
Das Bundesgericht überprüft die Rechtsmäßigkeit der Entscheidung und prüft, ob ein Anspruch auf Invalidenrente besteht. Es stellt fest, dass die Beschwerdeführerin seit 2017 nur zu 60% in ihrem bisherigen IT-Job arbeitsfähig ist. Das Gericht bezieht sich dabei auf ein medizinisches Gutachten. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage sei, in ihrem Beruf zu arbeiten.
Das Bundesgericht prüft auch den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihre Arbeitsfähigkeit. Es stellt fest, dass sie an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung leidet. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Der Prozentsatz des Invaliditätsgrades wird mit 41,20% festgelegt. Das Bundesgericht weist die Sache zur Festsetzung des Rentenbeginns an die IV-Stelle zurück.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sie muss der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zahlen. Die Frage der Kosten und Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren wird an das kantonale Gericht zurückverwiesen.