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Das Bundesgerichtsurteil betrifft den Fall eines ausländischen Ehegatten, A._, der eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz beantragt hat, um bei seiner Ehefrau, B._, und den zwei gemeinsamen Kindern zu bleiben. Das Migrationsamt des Kantons Zürich hat den Familiennachzug abgelehnt, da der Ehemann hoch verschuldet ist und keine ausreichenden finanziellen Mittel vorliegen. Die Vorinstanzen haben diese Entscheidung bestätigt. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht weist die Beschwerde jedoch ab. Es stellt fest, dass die Schulden des Ehemanns mutwillig sind und kein ausreichender Wille zur Schuldenrückzahlung und Unterstützung der Familie erkennbar ist. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung aufgrund der Schuldenwirtschaft überwiegt das private Interesse an der Einreise und dem Aufenthalt des Ehemanns. Das Bundesgericht kommt zu dem Schluss, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einklang mit dem Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention steht und die Nichterteilung der Bewilligung gerechtfertigt ist. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen.