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Das Bundesgerichtsurteil behandelt eine Streitigkeit über eine materielle Enteignung infolge einer planerischen Massnahme. Die anonyme Gesellschaft A._ ist Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks in Lugano. Der Gemeinderat hat 1993 beschlossen, dass das Grundstück dem Bedarf der Allgemeinheit dienen soll und daher nicht privat bebaut werden darf. Die Gesellschaft hat daraufhin Klage beim Gericht für Enteignungen eingereicht, um eine Entschädigung für die Wertminderung des Grundstücks zu verlangen. Das Gericht erkannte die Enteignungsmassnahme an und verwies den Fall zur Festsetzung der Entschädigungssumme an die Vorinstanz zurück. Die Gemeinde Lugano legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und argumentierte, dass keine Enteignung vorliege. Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine Enteignung angenommen habe. Es sei zu prüfen, ob das Grundstück tatsächlich erlaubt gewesen wäre, privat bebaut zu werden. Der Fall wurde daher an die Vorinstanz zurückverwiesen, um diese Frage zu klären. Das Bundesgericht ordnete an, dass die Kosten des Verfahrens von der Gesellschaft A._ getragen werden müssen.