Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Der Beschwerdeführer A._ ist bei der B.A._ AG versichert und verfügt über eine Spitalzusatzversicherung. Die Klinik C._ reichte am 25. Februar 2021 ein Kostenübernahmegesuch für den stationären Aufenthalt des Klägers ein, welches von der B.B._ AG, der Betreiberin der Klinik, angenommen wurde. Die Kosten wurden jedoch nur teilweise erstattet, da die B.A._ AG keine Tarifvereinbarung mit der Klinik für die halbprivate Abteilung hatte. Der Kläger verlangte daraufhin erfolglos die vollständige Kostenübernahme von der B.A._ AG. Das Versicherungsgericht des Kantons Thurgau wies die Klage des Klägers ab, da die B.A._ AG laut den Versicherungsbedingungen berechtigt war, bei Spitälern ohne Tarifvertrag nur maximal 75% der anerkannten Tarife zu erstatten. Der Kläger legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und forderte die vollständige Kostenübernahme. Das Bundesgericht urteilte zugunsten des Klägers und hob die Entscheidung des Versicherungsgerichts auf. Es entschied, dass aus den Versicherungsbedingungen der B.A._ AG nicht hinreichend klar hervorgeht, dass die B.A._ AG befugt war, bei Spitälern ohne Tarifvertrag einseitig Maximaltarife festzulegen. Daher muss die B.A._ AG dem Kläger die Kosten vollständig erstatten.