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Das Bundesgerichtsurteil betrifft den Streit zwischen den Beschwerdeführerinnen (A.A._ AG und B.A._ AG) und der Beschwerdegegnerin (B.__ AG) im Zusammenhang mit einem Werkvertrag über die Erstellung einer Wohnüberbauung. Die Beschwerdeführerinnen weigerten sich, den ausstehenden Werklohn von 500'000 Franken zu bezahlen, da die Wohnüberbauung nie abgenommen worden sei und die Beschwerdegegnerin ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt habe. Die Vorinstanz, das Handelsgericht des Kantons Zürich, entschied zugunsten der Beschwerdegegnerin und verpflichtete die Beschwerdeführerinnen zur Zahlung des Werklohns. Die Beschwerdeführerinnen legten Beschwerde gegen dieses Urteil ein und beantragten die Aufhebung und Abweisung der Klage. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein und wies sie ab. Es unterstützte die Entscheidung der Vorinstanz und bestätigte die Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführerinnen konnten ihre Gegenforderungen wegen angeblicher Minderkosten nicht zur Verrechnung bringen, da sie keine hinreichend substanziierten Behauptungen und Beweise für diese Forderungen vorlegten. Das Gericht wies auch ihren Einwand zurück, dass sie berechtigt seien, Zahlungen zurückzuhalten, bis die Beschwerdegegnerin Sicherheiten von den Subunternehmern überträgt. Das Gericht stellte fest, dass diesbezüglich keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin bestehe.