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Das Bundesgerichtsurteil vom 27. Juni 2023 betrifft eine Beschwerde einer Fleischverarbeitungsfirma gegen eine Verfügung der kantonalen Lebensmittelkontrolle Solothurn. In der Verfügung wurde die Firma angewiesen, ein bestimmtes Produkt, das als "P-Fleisch v. Hals und vorderer Rückkarkasse SG TK" / "Poulet-Fleisch v. Hals u. vorderer Rückenstück SG TK" bezeichnet wurde, als Separatorenfleisch zu kennzeichnen. Separatorenfleisch ist ein Produkt, das durch mechanische Ablösung von Fleisch von den Knochen gewonnen wird, wodurch sich die Struktur der Muskelfasern auflöst oder verändert. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass das Produkt nicht als Separatorenfleisch angesehen werden sollte, da es noch einen relevanten Muskelanteil enthielt und von anderen Stücken mit Restfleischanteil unterschieden werden sollte. Das Bundesgericht bestätigte jedoch, dass das Produkt die Kriterien für Separatorenfleisch erfüllte und als solches gekennzeichnet werden musste. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.