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Der Beschwerdeführer hat sich gegen die Anordnung einer Mitwirkungsbeistandschaft gewehrt, die die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Luzern-Land in Bezug auf ihn verfügte. Er beantragte die Aufhebung der Mitwirkungsbeistandschaft oder, falls dies nicht möglich sei, die Rückweisung des Falls an das Kantonsgericht zur neuen Entscheidung. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass kein Schwächezustand bestehe und die angeordnete Massnahme nicht verhältnismässig sei. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung und Beurteilung des Sachverhalts nicht in Willkür verfallen sei und die Voraussetzungen für die Anordnung einer Mitwirkungsbeistandschaft erfüllt seien. Aus diesem Grund wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und auferlegte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer. Das Urteil wurde am 8. Juni 2023 gefällt und den Parteien mitgeteilt.