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Der Sachverhalt dreht sich um die Ablehnung von Sozialhilfeleistungen für den Beschwerdeführer durch das Amt für soziale Unterstützung und Eingliederung des Kantons Tessin (USSI). Die Ablehnung basiert auf dem Grundsatz der Subsidiarität, da der Beschwerdeführer es versäumt hat, das Amt für Invalidenversicherung des Kantons Tessin (UAI) über seinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu informieren. Das Bundesgericht hob den Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das USSI zurück. Es stellte fest, dass der Grundsatz der Subsidiarität nicht angewendet werden kann, wenn der Beschwerdeführer keine anderen Mittel zur Unterstützung hat und in akuter Notlage ist. Das Gericht betonte auch, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf den grundlegenden Schutz gemäß Artikel 12 der Verfassung und Artikel 13 der Landesverfassung von Tessin hat. Es wurde festgestellt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als Missbrauch des Rechts auf Unterstützung in Notfällen angesehen werden kann und dass der Grundsatz der Subsidiarität daher nicht angewendet werden kann. Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass andere mögliche Sanktionen aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in Betracht gezogen werden könnten.