Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_133/2023 vom 9. Juni 2023

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Das vorliegende Bundesgerichtsurteil betrifft einen Fall eines Arbeitsvertrags zwischen A._ SA, einem Radiologieunternehmen, und B._, einer Ärztin specializing auf Radiologie. Der Arbeitsvertrag beinhaltete eine Klausel, dass B._ einen Teil des Umsatzes, der durch ihre persönliche Tätigkeit generiert wurde, als zusätzliche Vergütung erhielt. Es gab jedoch eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien über die Bedeutung dieser Klausel und ob sie auch für die Durchführung von Herz-MRTs galt. B._ verlangte eine zusätzliche Zahlung basierend auf den Herz-MRTs, die sie durchgeführt hatte, während A._ SA behauptete, dass B._ für diese Leistungen keine zusätzliche Vergütung verdiente. Die Vorinstanzen hatten entschieden, dass B._ Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von CHF 86'996 hatte, was von A._ SA angefochten wurde. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies den Rekurs von A._ SA ab. Es entschied, dass B._ Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung basierend auf den Herz-MRTs hatte, die sie durchgeführt hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Klausel im Arbeitsvertrag auslegungsbedürftig war und dass die Absicht der Parteien nicht eindeutig feststellbar war. Es entschied, dass B._ Anspruch auf 15 % des Umsatzes hatte, der durch die von ihr durchgeführten Herz-MRTs generiert wurde, abzüglich einer Pauschalzahlung an einen Kardiologen. Das Gericht wies auch das Argument von A._ SA zurück, dass der Anteil des Umsatzes, der auf die Aktivität von B._ entfiel, begrenzt sein sollte. Das Gericht entschied, dass B._ keinen detaillierten Nachweis über ihren Beitrag zu den Herz-MRTs erbringen musste und dass ihr Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung auf dem Gesamtumsatz basierte, der durch die von ihr durchgeführten Leistungen generiert wurde.