Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in Zivilsachen gegen den Schiedsspruch des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS) in einem internationalen Sportstreit. Die Beschwerde wurde von A._ eingereicht, einer französischen Radsportlerin. Sie hatte eine Beschwerde bei der ethischen Kommission des Internationalen Radsportverbandes (UCI) eingereicht, in der sie C._ beschuldigte, sie sexuell belästigt und gegen andere Vereinbarungen verstoßen zu haben. Die UCI lehnte jedoch ab, A._ eine Kopie der Disziplinarentscheidung zu übermitteln. A._ wandte sich daraufhin an das CAS, das ihre Beschwerde abwies. Das Bundesgericht wies den Rekurs von A._ ab und bestätigte den Schiedsspruch des CAS. Es entschied, dass die Weigerung der UCI, A._ eine Kopie der Entscheidung zu übermitteln, nicht gegen das ordre public verstößt und dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht stattgegeben und A.__ wurde zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt.