Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Bundesgerichtsurteil betrifft einen Streit um einen Versicherungsvertrag zwischen dem Kläger A._ und der Versicherungsgesellschaft Z._ SA. Der Kläger hatte eine Zusatzversicherung abgeschlossen, die eine Deckung für den Aufenthalt in der halbprivaten Abteilung, eine Versicherung für Krankheitskosten bei Krankenhausaufenthalten und eine Kapitalleistung im Falle einer Hospitalisierung umfasste. Bei der Antragstellung hatte der Kläger zwei Fragen im Gesundheitsfragebogen falsch beantwortet, indem er verschwiegen hatte, dass er wegen eines Nabelbruchs bereits einen Arzt konsultiert hatte. Die Versicherung kündigte daraufhin den Vertrag rückwirkend und verweigerte die Kostenübernahme für die anstehende Operation des Klägers. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass der Kläger eine Rücksichtspflichtverletzung begangen habe und die Versicherung berechtigt war, den Vertrag zu kündigen und die Leistung zu verweigern. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger objektiv gesehen die Frage nach Gesundheitsproblemen falsch beantwortet hatte und dass diese Information für die Risikobewertung der Versicherung wichtig war. Der Kläger konnte nicht in gutem Glauben argumentieren, dass seine Beschwerden unbedeutend waren oder dass er nichts von einer möglichen zukünftigen Behandlung wusste. Das Bundesgericht wies den Rekurs des Klägers ab und bestätigte das Urteil der Vorinstanz.