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Das Bundesgerichtsurteil betrifft einen Fall der Invalidenversicherung. Der Versicherte hatte zuvor eine Rente von 20% erhalten, die aufgrund einer Unfallverletzung anerkannt wurde. Später beantragte er eine volle Invalidenrente, die vom kantonalen Invalidenversicherungsamt gewährt wurde. Das Versicherungsamt legte jedoch fest, dass der Versicherte ab dem 2. Dezember 2009 in der Lage ist, in einer den funktionellen Einschränkungen angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig zu sein. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte die Entscheidung des Versicherungsamtes teilweise und gewährte dem Versicherten ab dem 1. April 2010 eine Dreiviertelsrente. Das Bundesgericht hob das Urteil auf und wies den Fall zur erneuten Gutachten aufgrund von fehlerhaften Feststellungen des medizinischen Sachverhalts zurück. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Expertise der Psychiaterin nicht überzeugend war und dass eine neue gerichtliche Expertise angeordnet werden muss, die den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Versicherten auferlegt.