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Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 15. Juni 2023 über einen Strafrechtsfall entschieden. Der Beschwerdeführer, A.__, wurde vom Tribunal de police wegen Betrugs, Beleidigung und wiederholter Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 CHF verurteilt. Das Kantonsgericht hat die Berufung von A.____ abgewiesen und das Urteil der ersten Instanz teilweise abgeändert, indem es den Tagessatz auf 100 CHF erhöhte und die Freiheitsstrafe in Verbindung mit früheren Verurteilungen anrechnete. Es hat die folgenden Fakten festgestellt:
A.__, der als faktischer Geschäftsführer der Firma B._ SA tätig war, hat zwischen 2013 und dem 24. Oktober 2017 C., einen kosovarischen Staatsangehörigen ohne Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, beschäftigt. Zudem hat er am 25. Juli 2019 bei der Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) einen Unfall gemeldet und dabei verschwiegen, dass er seit dem 13. Februar 2019 aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig war und von E. Entschädigungen für den Verdienstausfall erhalten hatte. Infolgedessen hat er von Juli bis September 2019 zu Unrecht Leistungen von der Suva in Höhe von 22'090,15 CHF erhalten. Am 10. März 2020 hat er dem Brigadier F., der ihn ansprechen wollte, ob er Waren entladen oder laden würde, auf der Bourg-Straße in V. mitgeteilt, dass er die Fußgängerzonenregelung kenne. Im Laufe des Gesprächs nannte er den Beamten "kleinen Idioten" und sagte zweimal "Leck mich am Arsch". A. ist derzeit arbeitslos und bezieht kein Einkommen. Er beabsichtigt jedoch, als Direktor in einem von einem entfernten Familienmitglied geführten Malunternehmen zu arbeiten und könnte dabei einen monatlichen Bruttogehalt von 16'000 CHF erhalten. Er besitzt vier Wohnungen im Kanton Freiburg, die ihm eine Jahresnettomiete von 55'000 CHF einbringen. Er verfügt zudem, wie er angibt, zusammen mit seiner Frau über Ersparnisse von etwa 500'000 CHF, die aus ihrer Arbeit und den Spenden ihrer Familie stammen. A.___ hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt und beantragt im Wesentlichen, von den Anklagepunkten des Betrugs, der Beleidigung und der wiederholten Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung freigesprochen zu werden. Subsidiär beantragt er eine Geldstrafe oder eine mildere Freiheitsstrafe mit Bewährung, wobei die Höhe des Strafausmaßes dem Ermessen des Bundesgerichts überlassen wird. Weiterhin beantragt er, den Fall an das Kantonsgericht zurückzuweisen, damit dieses einen neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen trifft.
Das Bundesgericht ist bei seiner Entscheidfindung der Auffassung des Kantonsgerichts bezüglich des ersten Anklagepunkts, Betrug, gefolgt. Es befand, dass der Angeklagte bewusst die Suva getäuscht habe, indem er in der Unfallmeldung nicht erwähnte, dass er bereits Entschädigungen für einen Verdienstausfall von E.__, seinem zweiten inländischen Arbeitsgeber, erhalten habe. Es war der Meinung, dass es nicht vorstellbar sei, dass A.____ diese Zahlungen bereits erhielt und trotzdem weitere Leistungen beanspruchen wollte, ohne dies zu erklären. Das Gericht stützte sich auch auf das Fehlen jeglicher Reue seitens des Angeklagten und sein Verhalten seit der Straftat. In Bezug auf die anderen Anklagepunkte - Beleidigung und wiederholte Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitsgenehmigung - bestätigte das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Angeklagten vollständig ab. Es bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts und hob das Urteil des Polizeigerichts in einigen Punkten auf.