Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_639/2023 vom 3. April 2024

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Der Entscheid behandelt einen Fall bezüglich der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in einer Betreibungssache. Die Beschwerdeführerin bestritt die Identität zwischen der betreibenden Beschwerdegegnerin und der im Rechtsöffnungstitel genannten Gläubigerin. Die Vorinstanzen haben die Erteilung der Rechtsöffnung bestätigt. Das Bundesgericht hält fest, dass Eintragungen in ausländischen Handelsregistern nicht als notorische Tatsachen angesehen werden können. Die angeführte Eintragung in einem deutschen Handelsregister konnte daher nicht als Beweismittel berücksichtigt werden. Da die Beschwerdegegnerin die Tatsache der Gesamtrechtsnachfolge und den Handelsregisterauszug erst nach dem Aktenschluss eingereicht hat, durften diese nicht berücksichtigt werden. Das Bundesgericht entscheidet zugunsten der Beschwerdeführerin und weist das Rechtsöffnungsgesuch ab.