Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_42/2023 vom 25. März 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Das vorliegende Bundesgerichtsurteil betrifft eine formelle Teilenteignung im Kanton Zürich. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von zwei Grundstücken, die für den Bau eines Autobahnzubringers enteignet wurden. Die Schätzungskommission legte eine Entschädigung fest, die die Beschwerdeführerin für zu niedrig hielt. Sie reichte eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein, das ihren Rekurs teilweise abwies. Daraufhin erhob sie Beschwerde beim Bundesgericht.   Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein und prüfte den Sachverhalt und die Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerdeführerin kritisierte unter anderem die Besetzung des Spruchkörpers, wodurch ihrer Meinung nach die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wurde. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass kein unzulässiger Einfluss auf die richterliche Unabhängigkeit vorlag.   Weiter kritisierte die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz keinen Kausalzusammenhang zwischen der Enteignung und zusätzlichen Erschliessungskosten für die Grundstücke anerkannte. Das Bundesgericht stimmte jedoch der Vorinstanz zu und entschied, dass kein Kausalzusammenhang bestehe und daher keine Entschädigung für Erschliessungskosten geleistet werden müsse.   Die Beschwerdeführerin bemängelte auch die Bewertung der Grundstücke durch die Vorinstanz. Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Anwendung der Vergleichsmethode bei unüberbauten Grundstücken und stellte fest, dass die Vorinstanz die Bewertung korrekt durchgeführt habe. Die Rüge bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde ebenfalls abgewiesen.   Schließlich wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und legte die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auf. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.